Seit 01.08. 2016 gibt es nach einer Reform in diesem Bereich keine LeseRechtschreibSchwäche mehr. Alle Kinder, die bisher eine solche Schwäche attestiert bekommen hatten, wurden gegen Ende des Schuljahres 2016/2017 getestet bzw. durch eine Einschätzung der Lehrkräfte und der Schulpsychologin individuell begutachtet, um sie neu einordnen zu können. Sie haben dazu Informationen erhalten, die Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen gab und erhielten dazu Fragebögen, in denen Sie Entsprechendes zu Ihrem Kind angaben.
Der Schulleiter stellt einen Bescheid auf Grundlage einer schulpsychologischen Stellungnahme und der Fragebögen von Eltern und Lehrkräften aus, der ab dem Zeitpunkt der Ausstellung Gültigkeit hat. Darin wird der Nachteilsausgleich wie auch der Notenschutz, auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes individuell ausgerichtet, festgehalten und dies in der Zeugnisbemerkung vermerkt.
Die rechtliche Grundlage hierzu finden Sie in der neuen Schulordnung:
Die Bayerische Schulordnung führt ausführlich (§ 32 bis § 34) Maßnahmen auf. Zu unterscheiden sind:
- Maßnahmen der individuellen Unterstützung (BaySchO § 32)
Diese Maßnahmen kann die unterrichtende Lehrkraft gewähren. Sie werden nicht im Zeugnis vermerkt. - Maßnahmen zum Nachteilsausgleich (BaySchO § 33)
Die Prüfungsanforderungen bleiben insgesamt gewahrt. Der Nachteilsausgleich hilft den Schülern, die Aufgaben auf demselben Niveau trotz ihrer Beeinträchtigung zu erfüllen.
Beispiele für den Nachteilsausgleich: Zeitverlängerung, Strukturierungshilfen bei längeren Texten, Vorlesen von Arbeitsaufträgen, usw.
Der Nachteilsausgleich wird nicht im Zeugnis vermerkt.
Hinweis: Eine Zeitverlängerung bedeutet einen Zeitzuschlag von 25 % der Prüfungszeit. - Notenschutz (BaySchO § 34)
Mit dem Notenschutz wird auf einen Teil der Leistungsbewertung verzichtet. Daher ist der Notenschutz mit einem Zeugnisvermerk verbunden, der angibt, welche Leistung nicht erhoben wurde, z.B. „Die Rechtschreibung wurde im Fach Deutsch nicht bewertet.“
Hinweis: Dies richtet sich nach dem offensichtlichen Bedarf des Kindes und kann auch nur für einzelne Fächer gelten.
In einem Antrag haben Sie als Eltern die Möglichkeit, im Sinne Ihres Kindes und in Bezug auf die Stellungnahme der Schulpsychologin zu entscheiden. Sollten Sie eine Änderung dieser Entscheidung wünschen, müssen Sie in der ersten Schulwoche dazu einen formlosen schriftlichen Antrag an die Schulleitung richten. Darüber hinaus gestellte Anträge können aufgrund der rechtlichen Bestimmungen keine Berücksichtigung finden.
Bei Fragen zur Leserechtschreibstörung wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an das Legasthenie-Tandem an unserer Schule: Frau Alisa Becker und Herr Marco Neuf.